Festnahme

Wie verhalte ich mich bei einer vorläufigen Festnahme durch die Kriminalpolizei?

Zu Beginn einer Festnahme wird der Beschuldigte oftmals bereits zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache befragt. Eine Verpflichtung, die an Sie gerichteten Fragen zu beantworten besteht nicht. Da Sie zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme weder die Bedeutung des gegen Sie gerichteten Vorwurfs noch Ihrer eigenen Aussage zutreffend einzuschätzen vermögen, sollten Sie umfassend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Sie sollten es auch unter allen Umständen vermeiden, mit den an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten bzw. Vernehmungsbeamten informelle Gespräche zu führen. In aller Regel werden entsprechende Gespräche in den Akten dokumentiert und können im Verfahren später zu Ihrem Nachteil verwendet bzw. verwertet werden. Auch eine etwaige Ankündigung der Vernehmungsbeamten, eine frühe Aussage werde in Ihrem Verfahren von großem Nutzen sein bzw. möglicherweise die Anordnung von Untersuchungshaft verhindern, sollte Sie nicht dazu veranlassen, abweichend von unserer Empfehlung nunmehr Angaben zu machen. Erfahrungsgemäß sind die Gefahren, die mit einer frühen Aussage im Ermittlungsverfahren ohne Aktenkenntnis und ohne Hinzuziehung eines Verteidigers verbunden sind, weit größer als die möglichen Vorteile, die Ihnen in Aussicht gestellt werden.

Bereits unmittelbar nach Beginn der Festnahme sollten Sie darauf bestehen, dass ein Verteidiger Ihrer Wahl kontaktiert und zu einer etwaigen Vernehmung hinzugezogen wird. Zum Zwecke der Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger sind die Vernehmungsbeamten auch dazu verpflichtet, Ihnen auf Nachfrage ein Telefonbuch zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls sollten Sie auch den Versuch unternehmen, über dritte Personen, Angehörige oder Freunde, den Kontakt zu Ihrem anderweitig qualifizierten Verteidiger herstellen zu lassen.

In der Zeit Ihrer Inhaftierung sollten Sie alles unterlassen, was den Anschein erwecken könnte, Sie könnten Zeugen beeinflussen bzw. Beweismittel beiseite schaffen (etwa durch Briefe an Angehörige oder andere Personen). Andernfalls ist damit zu rechnen, daß entsprechende Aktivitäten einen bereits bestehenden Haftbefehl in seinem Bestand bekräftigen. Wurde ein Haftbefehl bislang allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt, so kann der Haftbefehl auf den Haftgrund die Verdunklungsgefahr erweitert werden. Auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen den Haftbefehl könnten hierdurch zunichte gemacht werden. In der Untersuchungshaft sollten Sie den Kontakt zu Mithäftlingen darauf beschränken, private Angelegenheiten zu erörtern. Sie sollten unter allen Umständen vermeiden, Mithäftlinge, und erscheinen sie noch so vertrauenswürdig, über den Gegenstand Ihrer Inhaftierung und das gegen Sie gerichtete Strafverfahren zu informieren. Sie sollten dafür Sorge tragen, dass die in Ihrem Besitz befindliche Ermittlungsakte und der Haftbefehl Mithäftlingen nicht zur Kenntnis gelangen. Die Erfahrung lehrt, dass Mithäftlinge immer wieder versuchen, aus ihrem Wissen Kapital zu schlagen und als Informant gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Erscheinung treten. Die hieraus folgenden Nachteile lassen sich oftmals im Verfahren nicht mehr korrigieren.