Erkennungsdienstliche Behandlung

Wie verhalte ich mich, wenn ich dazu aufgefordert werde, mich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen?

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren können gegen Sie erkennungsdienstliche Maßnahmen (Anfertigen von Lichtbildern, Abnahme von Fingerabdrücken, Vornahme von Messungen und Maßnahmen, die den ganzen Körper oder Körperteile betreffen, Stimmaufnahme auf Tonträger, Aufnahme mittels Videogerät zum Zwecke der Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen usw.) angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnten und die Maßnahmen im Verhältnis zur Schwere der Ihnen zur Last gelegten Tat stehen. Zur Durchsetzung solcher Maßnahmen darf auch unmittelbarer Zwang ohne vorherige Androhung angeordnet werden. Auch Beamte des Polizeidienstes sind zur Anordnung befugt.

Soweit Sie aufgefordert sind, sich mit zeitlichem Abstand solchen Maßnahmen zu unterziehen, sollten Sie zuvor Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufnehmen. Er wird Sie beraten und gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme einholen. Eine gerichtliche Entscheidung kann auch nachträglich noch beantragt werden. Wurden die Maßnahmen richterlich angeordnet, so ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

In jedem Fall sollten Sie bei Durchführung der Maßnahmen folgendes beachten:
Bei Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unternimmt die Kriminalpolizei gelegentlich den Versuch, Sie dazu zu veranlassen, auch Angaben zur Sache - und sei es in informellen Gesprächen - zu machen. Solche Gespräche mit dem Beschuldigten werden auch bei Gesprächen informeller Art in den Ermittlungsakten dokumentiert und können im späteren Verfahren zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Es empfiehlt sich deshalb, das Erscheinen bei der Kriminalpolizei ausschließlich auf die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu beschränken und keine Gespräche mit den anwesenden Ermittlungsbeamten zu führen.

Gelegentlich werden Beschuldigte im Zusammenhang mit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auch dazu aufgefordert, eine Speichelprobe zur Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung (DNA-Analyse) abzugeben. Ein solches Ansinnen sollten Sie unter allen Umständen zurückweisen, da bei freiwilliger Abgabe einer Speichelprobe - Freiwilligkeit bleibt hier Interpretationssache - die Beschwerdemöglichkeiten gegen die Speicherung der entsprechenden Messergebnisse eingeschränkt sind. Die Anordnung der Untersuchungen der molekulargenetischen Untersuchung, gegen Ihren Willen also, darf stets nur durch den Richter angeordnet werden. Lag eine Einwilligung des Beschuldigten zur Entnahme des Spurenmaterials nicht vor, so ist das Ergebnis der späteren Untersuchung unverwertbar.

Mit den beschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht zu verwechseln sind körperliche Eingriffe, insbesondere die Entnahme von Blutproben. Zum Zwecke der körperlichen Untersuchung dürfen sie angeordnet werden, soweit sie Bedeutung für ein Verfahren besitzen und verhältnismäßig sind. Auch Sie sind im Wege des unmittelbaren Zwanges durchsetzbar. Bei Gefahr im Verzug, in Eilfällen also, sind auch die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte als deren Hilfsbeamte zur Anordnung des Eingriffs, nicht aber zu dessen Durchführung berechtigt. Da letztgenannte Anordnungen insoweit nur sofort vollzogen werden, kann durch eine gerichtliche Entscheidung nur die nachträgliche Rechtswidrigkeit des Eingriffs festgestellt werden. Gegen richterliche Entscheidungen kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Für das Verhalten bei Durchführung des körperlichen Eingriffs sollten die bereits oben dargelegten Grundsätze beachtet werden.